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Schutzhandschuhe

Persönliche Schutzausrüstung


Anwendung​

Bei der Arbeitsplatzevaluierung durch den Arbeitsinspektor sind Persönliche Schutzausrüstungen am Bau vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage bildet das §§ 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).

Ein Schutzhandschuh gehört zur Persönlichen Schutzausrüstung. Der Begriff des einer gesetzlichen Regulierung und Normierung unterliegenden Schutzhandschuhes als Schutz gegen Gefährdungen steht dem umgangssprachlichen Begriff des Arbeits- oder Gummihandschuhs gegenüber, der nicht zum Schutz gegen Gefährdungen bestimmt ist und als Schutz gegen Hautverschmutzungen oder Nässe verwendet wird, z. B. bei der Garten- oder Haushaltsarbeit.

Dokumentenlenkung​
  • 2020-05 CT: Im Zuge der Recherche für Pools erfasst.

Verweise​

  • AUVA